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Fragen und Antworten
Folgende Inhalte finden Sie auf diesen Seiten:
Fragen und Antworten von und für Abonnenten, Gutschein-Inhaber, Inhaber von RFID(-Abo)-Bändchen und sonstigen Insolvenzgläubigern
1. Wie, wann und wo melde ich meine Forderung an?
Als in der Buchhaltung der Schuldnerin erfasster Abonnent, Lieferant oder sonstiger Gläubiger übersende ich Ihnen noch im März 2019 ein vorausgefülltes Anmeldeformular. Dieses können Sie in Ruhe prüfen, unterzeichnen und an die nachfolgend genannte Adresse zurücksenden.
Als sonstiger Gläubiger, der in der Buchhaltung der Schuldnerin nicht erfasst ist und daher nicht unmittelbar von mir angeschrieben werden kann, benutzen Sie hierfür bitte das Anmeldeformular sowie das vorbereitete Übersendungsschreiben, welche Sie unter Wichtige Dokumente herunterladen können. Unter Wichtige Dokumente befindet sich auch das Merkblatt zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren (§ 174 InsO). Das Merkblatt enthält eine ausführliche Erklärung, wie das Anmeldeformular auszufüllen ist.
Ihre Forderungsanmeldung senden Sie bitte ausschließlich an folgende Adresse:
Dr. Andreas Kleinschmidt
als Insolvenzverwalter der
Tournesol Idstein Betriebs GmbH
Bockenheimer Landstr. 20
60323 Frankfurt am Main
Die Anmeldefrist für Forderungsanmeldung endet am 24.04.2019. Auch verspätete Forderungsanmeldungen werden berücksichtigt. Allerdings erfolgt dies dann gegen eine gerichtlich zu erhebende Gebühr in Höhe von € 20,00 in einem späteren Prüfungstermin.
2. Kann ich an der allgemeinen Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) am 15.05.2019 in Wiesbaden teilnehmen?
Eine persönliche Teilnahme einzelner Gläubiger ist möglich aber nicht erforderlich, um am Verfahren teilzunehmen.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass eine Terminteilnahme nicht von Nöten ist, damit eine ordnungsgemäße Berücksichtigung Ihrer Forderung erfolgt. Etwaige Kosten (Reisekosten, Dienstausfall etc.), die Ihnen durch die Teilnahme am Termin entstehen, werden nicht erstattet und können nicht zusätzlich zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Gläubiger, die dennoch an dem Termin teilnehmen möchten, kennzeichnen in dem Forderungsanmeldungsformular bitte den gesonderten Punkt: „Ich nehme an der Gläubigerversammlung teil“.
3. Wie erfahre ich den aktuellen Sachstand des Insolvenzverfahrens?
Auf dieser Internetseite können Sie sich fortlaufend über den aktuellen Sachstand des Insolvenzverfahrens informieren. Klicken Sie hierzu auf Aktueller Sachstand.
4. Kann ich sehen, ob meine Forderung angemeldet ist?
Wenn Ihre Forderung erfasst und im Prüfungstermin geprüft wurde, wird Ihnen im Anschluss an den Prüfungstermin das Prüfergebnis nicht schriftlich mitgeteilt.
Mit der Übersendung des Anmeldeformulars oder mit gesondertem Schreiben infolge ihrer Forderungsanmeldung wird Ihnen eine persönliche Gläubiger-PIN mitgeteilt. Mit dieser können Sie sich in das Gläubigerinformationssystem (GIS) auf der Internetseite der White & Case Insolvenz GbR unter
https://inso.whitecase.com/Insolvenzverfahren/Gläubigerinformationssystem
einloggen, um detaillierte Informationen zu Ihrer persönlichen Forderungsanmeldung zu erhalten.
5. Was ist, wenn meine Forderung festgestellt ist?
Sollte Ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung festgestellt worden sein, heißt das nicht, dass der gesamte Forderungsbetrag nun zeitnah an Sie ausgezahlt wird. Die zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse wird erst am Ende des Verfahrens feststehen. Sie wird gleichmäßig auf die festgestellten Insolvenzforderungen verteilt, wodurch sich die sog. Insolvenzquote ergibt. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Abwicklung dieses Insolvenzverfahrens voraussichtlich mindestens vier bis fünf Jahre in Anspruch nehmen wird.
Zur Verdeutlichung: Wenn beispielsweise eine Quote von 1 % entsteht, wird diese Quote auf jeden festgestellten Forderungsbetrag gleichermaßen angewandt und die sich ergebende Summe an den Gläubiger am Ende des Insolvenzverfahrens ausgezahlt. Beispiel: Ein Gläubiger mit einem festgestellten Betrag von € 50,00 erhält auf diese Forderung eine Quotenzahlung in Höhe von € 0,50 (1% von € 50,00). Ein Gläubiger mit einem festgestellten Betrag von € 500.000,00 bekäme auf diese Forderung eine Zahlung in Höhe von € 5.000,00 (1% von € 500.000,00).
Die Auszahlung erfolgt grds. am Ende des Insolvenzverfahrens. Das Ende des Insolvenzverfahrens (Bestimmung des Schlusstermins) wird im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekannt gegeben. Eine schriftliche Information über das Ende des Verfahrens sieht das Gesetz nicht vor. Der Insolvenzverwalter wird diesbezüglich zu gegebener Zeit unaufgefordert auf Sie zukommen.
6. Was ist, wenn meine Forderung bestritten ist?
Sofern Ihre angemeldete Forderung durch mich als Insolvenzverwalter bestritten wird, erhalten Sie nach dem Prüfungstermin durch das Insolvenzgericht einen Tabellenauszug mit dem Vermerk „bestritten“. Auf dem Tabellenauszug erhalten Sie eine Belehrung mit den von Ihnen zu beachtenden Maßnahmen. Ferner erhalten Sie eine Mitteilung von mir als Insolvenzverwalter, aus welcher der Grund für das Bestreiten hervorgeht. Sofern Sie dann die ggf. noch erforderlichen Unterlagen bzw. Erläuterungen nachreichen, kann eine Berichtigung des Prüfungsergebnisses erfolgen und Ihre Forderung nachträglich festgestellt werden.
7. Wann bekomme ich Geld?
Alle Insolvenzgläubiger erhalten Zahlungen grds. im Zuge der sog. Schlussverteilung. Die genaue Dauer des Insolvenzverfahrens sowie die Möglichkeit einer Abschlagsverteilung lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Bitte berücksichtigen Sie aber, dass die Abwicklung dieses Insolvenzverfahrens voraussichtlich mindestens vier bis fünf Jahre in Anspruch nehmen wird.
Sollte Ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung festgestellt worden sein, heißt das also nicht, dass der gesamte Forderungsbetrag nun zeitnah an Sie ausgezahlt wird. Die zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse wird nämlich erst am Ende des Verfahrens feststehen. Sie wird gleichmäßig auf die festgestellten Insolvenzforderungen verteilt, wodurch sich die sog. Insolvenzquote ergibt.
Zur Verdeutlichung: Wenn beispielsweise eine Quote von 1 % entsteht, wird diese Quote auf jeden festgestellten Forderungsbetrag gleichermaßen angewandt und die sich ergebende Summe an den Gläubiger am Ende des Insolvenzverfahrens ausgezahlt. Beispiel: Ein Gläubiger mit einem festgestellten Betrag von € 50,00 erhält auf diese Forderung eine Quotenzahlung in Höhe von € 0,50 (1% von € 50,00). Ein Gläubiger mit einem festgestellten Betrag von € 500.000,00 bekäme auf diese Forderung eine Zahlung in Höhe von € 5.000,00 (1% von € 500.000,00).
Die Auszahlung erfolgt grds. am Ende des Insolvenzverfahrens. Das Ende des Insolvenzverfahrens (Bestimmung des Schlusstermins) wird im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekannt gegeben. Eine schriftliche Information über das Ende des Verfahrens sieht das Gesetz nicht vor. Der Insolvenzverwalter wird diesbezüglich zu gegebener Zeit unaufgefordert auf Sie zukommen.
8. Was ist, wenn meine Forderungsanmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist beim Insolvenzverwalter eingeht?
Sollten Forderungsanmeldungen nach dem Ablauf der Anmeldefrist am 24.04.2019 bei mir als Insolvenzverwalter eingehen, werden diese gesammelt und in einem nachträglichen Prüfungstermin geprüft. Dies kann (je nach Länge des Verfahrens) i.d.R. einige Jahre später erfolgen. Vor Abhaltung des nachträglichen Prüfungstermins ist das Amtsgericht verpflichtet, für „verspätete“ Forderungsanmeldungen eine Gebühr von € 20,00 pro Nachmeldung zu erheben.
Den nachträglichen Prüfungstermin wird das Insolvenzgericht erst zu gegebener Zeit anberaumen. Eine vorherige „Feststellung“ ist nicht möglich.
9. Was geschieht mit dem Guthaben auf meinem RFID-(Abo-)Bändchen, das ich von der Tournesol Idstein Betriebs GmbH erhalten habe, sowie dem Bändchen-Pfand von € 15,00, welchen ich bei Erhalt des RFID-(Abo-)Bändchens gezahlt habe?
Das Guthaben auf den RFID-(Abo-)Bändchen sowie der gezahlte Bändchen-Pfand (€ 15,00) kann durch die Insolvenzeröffnung am 01.03.2019 leider aus streng zu beachtenden insolvenzrechtlichen Gründen nicht mehr unmittelbar eingelöst werden, sondern von Ihnen als Insolvenzforderung bei mir als Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Alle Inhaber von Jahres- und Monats-Abonnements wurden mir von der Tournesol Idstein Betriebs GmbH mitgeteilt. Die an Jahres- und Monatsabonnenten ausgegebenen RFID-Abo-Bändchen sowie die darauf befindlichen Guthaben können dem jeweiligen Abonnenten zugeordnet werden. Sämtliche Abonnenten werden daher im März 2019 unaufgefordert von mir angeschrieben, um ihnen Gelegenheit zur Anmeldung ihrer Forderungen zu der Insolvenztabelle in diesem Insolvenzverfahren zu geben. Sie erhalten von mir ein vorgefertigtes Formular, in welchem bereits alle bei der Tournesol Idstein Betriebs GmbH bekannten Angaben des Abonnenten/ RFID-Abo-Bändcheninhabers inklusive der nach der Buchhaltung bestehenden Forderung enthalten sind.
Die Kontaktdaten von sonstigen Inhabern (keine Abonnenten) von RFID-Bändchen sind im schuldnerischen Unternehmen nicht hinterlegt und mir daher nicht bekannt. Diese können daher nicht von mir angeschrieben werden. Um das jeweilige Guthaben auf den RFID-Bändchen auslesen zu können und eine Quittung über das vorhandene Guthaben zu erhalten, muss das RFID-Bändchen dieser Gläubiger an der Kasse bzw. der Gästebetreuung der Tournesol Idstein Betriebs GmbH ausgelesen werden. Die Mitarbeiter der Tournesol Idstein Betriebs GmbH erstellen nach der Auslesung eine Quittung, durch welche die zur Insolvenztabelle anmeldbare Forderung nachgewiesen werden kann. Mit Hilfe dieser Quittung können Sie als Gläubiger Ihre Forderung dann bei mir zur Insolvenztabelle anmelden.
Sofern Sie also bis Ende März 2019 kein vorgefertigtes Anmeldeformular von mir als Insolvenzverwalter erhalten haben, verwenden Sie für Ihre Forderungsanmeldung bitte ausschließlich das unter Wichtige Dokumente zu findende Anmeldeformular nebst Übersendungsschreiben. Unter Wichtige Dokumente finden Sie auch ein Merkblatt zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren (§ 174 InsO). Das Merkblatt enthält eine ausführliche Erklärung, wie das Anmeldeformular auszufüllen ist.
Die RFID-Abo-Bändchen können auch zukünftig mit neuen Guthaben aufgeladen und genutzt werden, sind aber vorerst gesperrt und müssen bei einem ersten Besuch am Empfang wieder freigeschaltet werden.
ABER: Als „kleine Wiedergutmachung“ hat die Tournesol Idstein Betriebs GmbH bis zum 30.06.2019 begrenzte Wiedereröffnungs-Specials für RFID-(Abo-)Bändchen-Inhaber entwickelt! Schauen Sie hierzu unter „17. Wie kann ich die Wiedereröffnungs-Specials der Tournesol Idstein Betriebs GmbH für Insolvenzgläubiger nutzen?“ oder auf der Website der Tournesol Idstein Betriebs GmbH unter https://www.tournesol-idstein.de/de/tournesol/aktionen-und-angebote nach.
10. Kann ich das RFID-(Abo-)Bändchen auch nach der Wiedereröffnung weiter nutzen?
Die RFID-(Abo-)Bändchen können auch zukünftig mit neuem Guthaben aufgeladen und genutzt werden, sind aber vorerst gesperrt und müssen bei einem ersten Besuch am Empfang wieder freigeschaltet werden.
Das Guthaben auf den RFID-(Abo-)Bändchen sowie der gezahlte Bändchen-Pfand (€ 15,00) kann durch die Insolvenzeröffnung am 01.03.2019 leider aus streng zu beachtenden insolvenzrechtlichen Gründen nicht mehr unmittelbar eingelöst werden, sondern von Ihnen als Insolvenzforderung bei mir als Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Weitere Ausführungen zur Forderungsanmeldung sind unter „9. Was geschieht mit dem Guthaben auf meinem RFID-Abo-Bändchen, das ich von der Tournesol Idstein Betriebs GmbH erhalten habe, sowie dem Bändchen-Pfand von € 15,00, welchen ich bei Erhalt des RFID-Abo-Bändchen gezahlt habe?“ zu finden.
ABER: Als „kleine Wiedergutmachung“ hat die Tournesol Idstein Betriebs GmbH bis zum 30.06.2019 begrenzte Wiedereröffnungs-Specials für RFID-(Abo-)Bändchen-Inhaber entwickelt! Schauen Sie hierzu unter „17. Wie kann ich die Wiedereröffnungs-Specials der Tournesol Idstein Betriebs GmbH für Insolvenzgläubiger nutzen?“ oder auf der Website der Tournesol Idstein Betriebs GmbH unter https://www.tournesol-idstein.de/de/tournesol/aktionen-und-angebote nach.
11. Was geschieht mit Gutscheinen, die ich vor der Insolvenzeröffnung am 01.03.2019 bei der Tournesol Idstein Betriebs GmbH gekauft habe?
Das Guthaben der im letzten Jahr ausgegebenen Gutscheine kann durch die Insolvenzeröffnung am 01.03.2019 leider aus streng zu beachtenden insolvenzrechtlichen Gründen nicht mehr unmittelbar eingelöst sondern von Ihnen als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Weitere Ausführungen zur Forderungsanmeldung siehe unter „1. Wie, wann und wo melde ich meine Forderung an?“
ABER: Als „kleine Wiedergutmachung“ hat die Tournesol Idstein Betriebs GmbH bis zum 30.06.2019 begrenzte Wiedereröffnungs-Specials für Gutscheininhaber entwickelt! Schauen Sie hierzu unter „17. Wie kann ich die Wiedereröffnungs-Specials der Tournesol Idstein Betriebs GmbH für Insolvenzgläubiger nutzen?“ oder auf der Website der Tournesol Idstein Betriebs GmbH unter https://www.tournesol-idstein.de/de/tournesol/aktionen-und-angebote nach.
12. Wird mein bestehendes Jahres- oder Monats-Abonnement nach der Wiedereröffnung der Tournesol Idstein Betriebs GmbH weitergeführt?
Abonnenten der Tournesol Idstein Betriebs GmbH, deren Abonnemententgelt monatlich abgebucht wurde, können die von ihrem Abonnement umfassten Leistungen ab der Wiedereröffnung der Freizeit- und Wellnessanlage gegen das vertraglich vereinbarte Entgelt in Anspruch nehmen.
Abonnenten, die ihren Beitrag für einen längeren Zeitraum im Voraus geleistet haben, können die vertraglich vereinbarten Leistungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2019 aus streng zu beachtenden insolvenzrechtlichen Gründen nicht unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr sind die vergeblich im Voraus geleisteten Beträge Insolvenzforderungen und können mir als Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Siehe hierzu: „1. Wie, wann und wo melde ich meine Forderung an?“
ABER: Als „kleine Wiedergutmachung“ hat die Tournesol Idstein Betriebs GmbH bis zum 30.06.2019 begrenzte Wiedereröffnungs-Specials für vorauszahlende Abonnenten entwickelt! Schauen Sie hierzu unter „17. Wie kann ich die Wiedereröffnungs-Specials der Tournesol Idstein Betriebs GmbH für Insolvenzgläubiger nutzen?“ oder auf der Website der Tournesol Idstein Betriebs GmbH unter https://www.tournesol-idstein.de/de/tournesol/aktionen-und-angebote nach.
13. Wie wird mit 10er Kurzschwimmerkarten, 11er & 12er Vorteilskarten für Sauna & Bad, 6er Wellnesskarten, 11er Aqua Cycling AFC Karten und dem Ferienpass umgegangen?
Inhaber von vor dem 01.03.2019 erworbenen und noch nicht vollständig genutzten 10er Kurzschwimmerkarten, 11er & 12er Vorteilskarten für Sauna & Bad, 6er Wellnesskarten, 11er Aqua Cycling AFC Karten und dem Ferienpass können die noch nicht genutzten Zutritte leider aus streng zu beachtenden insolvenzrechtlichen Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen.
ABER: Als „kleine Wiedergutmachung“ hat die Tournesol Idstein Betriebs GmbH bis zum 30.06.2019 begrenzte Wiedereröffnungs-Specials für Inhaber von 10er Kurzschwimmerkarten, 11er & 12er Vorteilskarten für Sauna & Bad, 6er Wellnesskarten, 11er Aqua Cycling AFC Karten und Inhaber des Ferienpasses entwickelt! Schauen Sie hierzu unter „17. Wie kann ich die Wiedereröffnungs-Specials der Tournesol Idstein Betriebs GmbH für Insolvenzgläubiger nutzen?“ oder auf der Website der Tournesol Idstein Betriebs GmbH unter https://www.tournesol-idstein.de/de/tournesol/aktionen-und-angebote nach.
14. Was geschieht mit vor dem 01.03.2019 gebuchten sowie bezahlten aber noch nicht vollständig genutzten Schwimmkursen?
Alle die einen Schwimmkurs im Voraus bezahlt und noch nicht vollständig genutzt haben, können das fehlende Abzeichen kostenlos nachholen. Nur der Eintritt für das Schwimmbad ist regulär zu bezahlen.
15. Was geschieht mit vor dem 01.03.2019 bezahlten Einzelschwimmstunden?
Vor dem 01.03.2019 bezahlte und noch nicht genutzte Einzelschwimmstunden können leider aus streng zu beachtenden insolvenzrechtlichen Gründen nicht mehr genutzt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit die noch nicht genutzten Stunden zur Hälfte des normalen Preises neu zu erwerben.
16. Ist die Tournesol Idstein Betriebs GmbH voraussichtlich auf Dauer der Betreiber der Freizeit- und Wellnessanlage?
Zunächst werde ich als Insolvenzverwalter den Geschäfts- und Badebetrieb der Tournesol Idstein Betriebs GmbH die Freizeit- und Wellnessanlage fortführen. Es ist jedoch geplant, den Betrieb zeitnah im Wege einer sog. übertragenden Sanierung auf die Stadt Idstein überzuleiten. Langfristig wird daher aller Voraussicht nach die Stadt Idstein oder ein von ihr einzusetzender professioneller Betreiber die Freizeit- und Wellnessanlage bewirtschaften. Um die geplante Überleitung auf die Stadt Idstein bzw. eine Betreibergesellschaft zu ermöglichen, wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Tournesol Idstein Betriebs GmbH angepasst. Die neuen AGB können unter https://www.tournesol-idstein.de/de/agb abgerufen werden.
17. Wie kann ich die zeitlich begrenzten Wiedereröffnungs-Specials der Tournesol Idstein Betriebs GmbH für Insolvenzgläubiger nutzen?
Es wurden bis zum 30.06.2019 begrenzte Wiedereröffnungs-Specials der Tournesol Idstein Betriebs GmbH für bestimmte Kunden bzw. Gläubiger entwickelt.
So wird Inhabern von RFID-(Abo-)Bändchen, die aufgrund der Insolvenz das Guthaben auf den Bändchen nicht mehr nutzen können, eine Verdopplung des neu auf ein RFID-(Abo-)Bändchen einzuzahlenden Betrags bis zu einem Höchstbetrag des aufgrund der Insolvenz nicht mehr nutzbaren Guthabens angeboten. Mit anderen Worten kann durch Einzahlung der Hälfte des aufgrund der Insolvenz nicht mehr nutzbaren Guthabenbetrags der Stand des ursprünglichen Guthabens wiederhergestellt und in Anspruch genommen werden.
• Beispiel: Ein Inhaber eines RFID-(Abo-)Bändchens hat ein aufgrund der Insolvenz nicht mehr nutzbares Guthaben in Höhe von € 25,00. Bei einer Einzahlung von 12,50 € wird dem Inhaber des RFID-(Abo-)Bändchens ein Guthaben von € 25,00 zur Verfügung gestellt.
Inhabern von Gutscheinen, die gleichermaßen aufgrund der Insolvenz nicht mehr eingelöst werden können, erhalten die Möglichkeit, für 50 % des auf ihrem Gutschein ausgewiesenen Werts einen neuen Gutschein in der Höhe des auf ihrem (alten) Gutschein ausgewiesenen Werts zu erwerben.
• Beispiel: Ein Besucher hat vor dem 10.12.2018 einen Gutschein im Wert von € 50,00 für eine Massage erworben, der aufgrund der Insolvenz nicht mehr genutzt werden kann. Für € 25,00 kann er einen neuen Gutschein im Wert von € 50,00 für eine Massage erwerben.
Für Abonnenten, die ihr Entgelt für einen längeren Zeitraum im Voraus beglichen haben, bieten wir für denjenigen Zeitraum, für welchen wegen der Schließung vergeblich im Voraus geleistet wurde, ein Abonnement zur Hälfte des Normalpreises an.
• Beispiel: Ein Abonnent hat am 01.06.2018 im Voraus den Jahresbeitrag für ein Premiumabonnement entrichtet. Aufgrund der Schließung der Freizeit- und Wellnessanlage am 10.12.2018 konnte der Abonnent keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen. Der Abonnent hat mithin für knapp 7 von 12 Monaten seinen Beitrag im Voraus gezahlt, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Die Tournesol Idstein Betriebs GmbH bietet diesem Abonnent für die Dauer von 7 Monaten ein monatlich kündbares Abonnement zu 50 % des Normalpreises an. Das hierfür zu entrichtende Entgelt kann der Abonnent monatlich entrichten. Nach Ablauf von 7 Monaten ist der normale Preis für das Abonnement zu entrichten.
Inhaber von vor dem 01.03.2019 erworbenen und noch nicht vollständig genutzten 10er Kurzschwimmerkarten, 11er & 12er Vorteilskarten für Sauna & Bad, 6er Wellnesskarten, 11er Aqua Cycling AFC Karten und dem Ferienpass können die noch nicht genutzten Zutritte zum Preis von 50 % des Normalpreises neu erwerben.
Schauen Sie hierzu bitte auch auf die Website der Tournesol Idstein Betriebs GmbH unter https://www.tournesol-idstein.de/de/tournesol/aktionen-und-angebote.