- Home
- Überblick Sanierungsoptionen
Ein erfolgreiches Krisenmanagement beginnt mit einem möglichst frühzeitigen Erkennen der Krise. Durch ein funktionierendes Krisenfrüherkennungssystem kann wertvolle Zeit für die Analyse der Krisenursachen und die Einleitung von ersten Sanierungsschritten gewonnen werden. Das Sanierungsziel kann – auch abhängig von dem Stadium der Krise – auf ganz unterschiedlichem Wege erreicht werden:
- Vorinsolvenzliche Sanierung, insbesondere durch Restrukturierungsplan und Einsatz der Instrumente des Stabilisierungs- und restrukturierungsrahmens („StaRUG“)
- „Schutzschirmverfahren“
- Sanierung im Insolvenzverfahren in Regel- oder Eigenverwaltung durch Einsatz eines Insolvenzplans oder im Wege der „übertragenden Sanierung“
- Einsatz einer „doppelnützigen Sanierungstreuhand“
Im Fokus einer jeden Sanierung stehen aber stets
- die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs
- die Vermeidung der persönlichen Haftung der Geschäftsleiter
- das Erarbeiten eines Sanierungskonzepts und Szenarienvergleich
Vergleichende Gegenüberstellung der Verfahrensarten für Restrukturierungen ab dem 01.01.2021
(Die Gegenüberstellung soll einen ersten Überblick vermitteln und kann keine Rechtsberatung ersetzen. So sind etwa Erleichterungen nach dem COVInsAG nachfolgend nicht dargestellt.)
Klicken Sie hier, um die Tabelle als PDF zu sehen.
|
StaRUG-Verfahren |
Schutzschirmverfahren / |
Insolvenzverfahren |
---|---|---|---|
Leitbild des Verfahrens |
Umsetzung von vorinsolvenzlicher Sanierung mit Mehrheitsbeschluss der einbezogenen Gläubiger zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. |
Bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Sanierung des Unternehmens im Insolvenzverfahren in Eigenregie. Bei dem Schutzschirmverfahren handelt es sich um eine besondere Variante der Verfahrenseinleitung mit dem Ziel, einen Insolvenzplan zum Zwecke der Sanierung zu erarbeiten. |
Bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Sanierung des Unternehmens oder Einzelverwertung des Vermögens des Schuldners im Insolvenzverfahren. |
Muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
|
Nein, es erfolgt im Regelfall lediglich eine Anzeige der Restrukturierungssache bei dem Restrukturierungsgericht (nicht zwingend öffentlich). |
Ja, bei dem zuständigen Insolvenzgericht (nicht zwingend öffentlich). |
Ja, bei dem zuständigen Insolvenzgericht (öffentlich). |
Wer initiiert das Verfahren? |
Schuldner |
Schuldner |
Schuldner oder Gläubiger |
Was sind die Zugangsvoraussetzungen? |
Drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. |
Insolvenz in Eigenverwaltung kann stets beantragt werden, wenn (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eigenverwaltung durch das Gericht sind allerdings hoch. Ein Schutzschirmverfahren kann nur bei drohendender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beantragt werden, nicht bei bereits eingetretener akuten Zahlungsunfähigkeit. Auch hier gelten erhöhte Anforderungen an die Antragsvoraussetzungen. |
Vorliegen eines Insolvenzgrundes: (drohende) Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Bei haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen (z.B. GmbH, AG) besteht eine zwingende Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer/Vorstände bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) kann, muss aber nicht Insolvenzantrag gestellt werden. |
Nehmen alle Gläubiger am Verfahren teil? |
Nicht zwingend erforderlich, möglich ist auch eine Beschränkung auf bestimmte Gläubiger (sog. teilkollektives Verfahren). |
Ja |
Ja |
Kann ich nach Insolvenzantragstellung noch selbst entscheiden? |
Ja, allerdings unter Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Das Restrukturierungsgericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten auch mit der Aufgabe der Kontrolle der Geschäftsführung betrauen. |
Ja, allerdings mit der Maßgabe der bestmöglichen Wahrung der Gläubigerinteressen. Ein (vorläufiger) Sachwalter kontrolliert die Geschäftsführung, ggf. ordnet das Insolvenzgericht für bestimmte Geschäfte auch einen Zustimmungsvorbehalt an. |
Im Insolvenzeröffnungsverfahren verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis regelmäßig beim Organ. Das Insolvenzgericht kann aber einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters anordnen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. |
Kann der positive Liquiditätseffekt des Insolvenzgelds genutzt werden? |
Nein |
Ja |
Ja |
Ist eine Entschuldung durch den Insolvenz-/ Restrukturierungsplan möglich? |
Ja, durch einen Restrukturierungsplan. |
Ja, durch einen Insolvenzplan. |
Ja, durch einen Insolvenzplan. |
Kann in die Rechte der Gesellschafter eingegriffen werden? |
Ja |
Ja |
Ja |
Kann in Arbeitnehmerforderungen (Löhne und Gehälter, Pensionen etc.) und -rechte eingegriffen werden? |
Nein |
Ja |
Ja
|
Können langfristige Verträge (z.B. Miete, Lieferverträge, Lizenzen) unter vereinfachten Bedingungen beendet werden? |
Nein |
Ja |
Ja |
Geeignet für eine finanzielle Restrukturierung? |
Ja |
Ja |
Ja |
Geeignet für eine operative Restrukturierung? |
Nein |
Ja |
Ja |