Im Insolvenzverfahren wird im Regelfall ein Insolvenzverwalter bestellt, der die Befugnis erhält, die Insolvenzmasse (das Schuldnervermögen) zu verwalten und über sie zu verfügen. Der Insolvenzverwalter tritt formal an die Stelle der Geschäftsführung und trifft die im Insolvenzverfahren wesentlichen Entscheidungen, z.B. über die Fortführung des Geschäftsbetriebs, den einzuschlagenden Sanierungsweg oder den Verkauf des Unternehmens. Bei diesen Entscheidungen wird er regelmäßig eng mit der Geschäftsführung zusammenarbeiten. Zudem werden die Entscheidungen in der Regel durch ein Votum der Gläubiger oder des Gläubigerausschusses gestützt. Im Fall der Eigenverwaltung behält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen. Die bisherige Geschäftsführung bleibt „am Steuer“, regelmäßig unterstützt durch einen Sanierungsexperten. Insoweit nimmt der Schuldner selbst wesentliche Aufgaben wahr, die im Regelinsolvenzverfahren der Insolvenzverwalter übernimmt. Allerdings wird der eigenverwaltende Schuldner dabei durch einen Sachwalter beaufsichtigt.
„Im Fall der Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsführung am Steuer und lenkt das Unternehmen durch den komplexen Sanierungsprozess. Dabei wird sie regelmäßig durch einen beratenden Sanierungsexperten unterstützt und durch einen vom Gericht bestellten Sachwalter überwacht.“
Sylvia Fiebig
Partnerin, Hamburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zur Eigenverwaltung