Die planbetroffenen Gläubiger stimmen über den Restrukturierungsplan ab. Zu diesem Zwecke werden die Gläubiger nach sachgerechten Kriterien in Gruppen eingeteilt. Für die gerichtliche Bestätigung des Plans müssen in jeder Gläubigergruppe wenigstens 75% der Gläubiger ihre Zustimmung erteilt haben. Die Minderheit ist dann überstimmt und bei gerichtlicher Bestätigung des Restrukturierungsplans trotz Ablehnung an ihn gebunden (sog. Cram-down).
Kann die Zustimmung einer Gläubigergruppe nicht erreicht werden, weil mehr als 25% der Gläubiger dieser Gruppe gegen den Plan opponieren und ihn ablehnen, kann der Restrukturierungsplan gleichwohl auch zulasten dieser Gläubigergruppe vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen der gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung (sog. Cross-class Cram-down) nach dem StaRUG vorliegen, was insbesondere voraussetzt, dass die Sanierung auf dem vorgeschlagenen Weg die bestmögliche Gläubigerbefriedigung verspricht und der Gesellschafter ebenfalls seinen Beitrag leistet. Für das Gelingen der Restrukturierung ist es aber richtig und wichtig, dass auch dissentierende Gläubigergruppen überstimmt werden können.
„Die erforderlichen 75% Zustimmung zum Restrukturierungsplan in den gebildeten Gruppen ist eine hohe Hürde. Das schützt die Gläubiger. Der Schuldner muss eine große Mehrheit der Gläubiger von seinem Sanierungskonzept überzeugen. In der Praxis wird der Schuldner aber auch versuchen, die Spielräume bei der Gruppenbildung strategisch auszunutzen.“
Béla Knof
Local Partner, Hamburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zum StaRUG