Das Schutzschirmverfahren stellt eine besondere Form der Einleitung des Eigenverwaltungsverfahrens dar, mit dem der Schuldner die Möglichkeit erhält, die Sanierung seines Unternehmens vorzubereiten, indem er einen Insolvenzplan ausarbeitet. Das Schutzschirmverfahren kann grundsätzlich nur dann eingeleitet werden, wenn bei dem Schuldnerunternehmen nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Die Zahlungsunfähigkeit darf also noch nicht eingetreten sein. Außerdem darf die angestrebte Sanierung auch nicht aussichtslos sein. Der Schuldner hat die Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens dem Insolvenzgericht durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt ausstellen kann. Liegt die erforderliche Bescheinigung vor, so bestimmt das Insolvenzgericht für den Schuldner eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, die höchstens drei Monate beträgt.
In einem Schutzschirmverfahren sind die Weichen von Beginn an auf Sanierung durch einen Insolvenzplan gestellt. Ferner lässt dessen Anordnung den Schluss zu, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist. Das Schutzschirmverfahren wird in der Öffentlichkeit deshalb häufig als besonderes Sanierungsverfahren wahrgenommen. Es hat vor allem den Vorteil, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht einen grundsätzlich bindenden Vorschlag für die Person des vorläufigen Sachwalters unterbreiten kann.
„Das Schutzschirmverfahren machte zuletzt insbesondere in Großinsolvenzen vielfach positive Schlagzeilen. Das starke Signal an alle Beteiligten, einschließlich der Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmer ist: Die Krise ist erkannt und wird angegangen! Das Schutzschirmverfahren ist der erste Schritt heraus aus der Krise.“
Béla Knof
Local Partner, Hamburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zur Eigenverwaltung