Nach den Vorstellungen des Gesetzes sollen zwischen der Anzeige der Restrukturierungssache und der Bestätigung des Restrukturierungsplans im Regelfall nicht mehr als sechs Monate vergehen. In Ausnahmen kann der Schuldner die Wirkung der Anzeige um weitere sechs Monate einmalig verlängern. Auch eine eventuell nach der Anzeige der Restrukturierungssache vom Schuldner beantragte Stabilisierungsanordnung ist auf maximal drei bis vier Monate begrenzt. Die Restrukturierung beginnt jedoch schon vor der Anzeige der Restrukturierungssache, die bereits wenigstens ein Konzept für die Restrukturierung voraussetzt.
„Die Restrukturierung nach dem StaRUG erfordert eine umfassende Vorbereitung und Planung des Prozesses. Hiermit sollte frühzeitig parallel zu den Gesprächen mit den Gläubigern und Gesellschaftern begonnen werden. Die Vorbereitung kann in den Verhandlungen auch einen disziplinierenden Effekt haben, wenn man den Einsatz von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens als „Plan B“ in der Tasche hat. Insofern wird sich der Nutzen des StaRUG nicht allein an der Zahl der tatsächlich durchgeführten Verfahren messen lassen können.“
Dr. Andreas Kleinschmidt
Partner, Frankfurt, Kassel, Mannheim, Stuttgart
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zum StaRUG