Weiter Gestaltungsspielraum
Der Restrukturierungsplan kann ganz unterschiedliche Rechtsverhältnisse gestalten. Im Mittelpunkt stehen aber sicherlich Eingriffe in die Verbindlichkeiten des Schuldners und etwaige für diese bestellten Sicherheiten zum Zwecke der Entschuldung des Unternehmens. Die Forderungen der Gläubiger können z.B. gekürzt, gestundet oder mit einem Nachrang versehen werden. Ob es sich bei den Forderungen um Finanzverbindlichkeiten gegenüber Banken oder um solche aus Lieferung und Leistung handelt, spielt keine Rolle. In den Restrukturierungsplan können aber auch Regelungen zur Zusage von neuen Finanzierungen und deren Besicherung aufgenommen werden.
Anteilsrechte der Gesellschafter
Werden die Anteilseigner in den Restrukturierungsplan einbezogen, kann auch in deren Anteilsrechte eingegriffen werden. Denkbar ist etwa, dass Gläubiger ihre Forderungen gegen Anteilsrechte eintauschen, indem z.B. ein Kapitalschnitt auf null mit anschließender Kapitalerhöhung gegen Einlage der Forderungen der Gläubiger durchgeführt wird (Debt-Equity-Swap).
„Die Einbeziehung der Anteilseigner kann ein wichtiger Baustein des Sanierungsplans sein. Sie ermöglicht die Umsetzung von Investorenlösungen und damit eine Realisierung des Unternehmenswerts „am Markt“. Ein Investorenprozess kann übrigens auch erst nachgelagert erfolgen, wenn die Anteile an dem sanierten Unternehmen zwischenzeitlich in eine Sanierungstreuhand überführt werden.“
Sylvia Fiebig
Partnerin, Hamburg, Flensburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zum StaRUG