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- Roomnight easy GmbH: Informationen zum Insolvenzverfahren
Mit Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 24.06.2015 wurde Frau Dr. Ellen Meyer-Sommer zur vorläufigen Insolvenzverwalterin und mit Beschluss vom 01.09.2015 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der roomnight easy GmbH bestellt. Nachfolgend nimmt Sie Stellung zu häufig gestellten Fragen von Gutscheinkäufern:
1. Mit wem habe ich als Gutscheinkäufer einen Vertrag abgeschlossen?
Entsprechend der Beschreibung auf ebay wurde die roomnight easy GmbH als Vermittler zwischen dem Gutscheinkunden und dem Hotel tätig. Der Vertrag kam folglich direkt zwischen dem Gutscheinkunden und dem Hotel zustande.
Dies hat das Amtsgericht Norderstedt auch schon einmal für die roomnight easy GmbH entschieden. Das am 30.04.2014 ergangene Urteil des Amtsgerichts können Sie hier abrufen. Die für Sie in diesem Zusammenhang wesentliche Passage befindet sich auf Seite 5 des Urteils und ist farblich hervorgehoben.
2. Ist das Hotel mir gegenüber zur Erfüllung der Hotelleistung verpflichtet?
Meines Erachtens ja und zwar aus folgendem Grund:
Gemäß der Absprache zwischen der roomnight easy GmbH und den Hotels war die roomnight easy GmbH erst dann verpflichtet, die vereinnahmten Kundengelder – nach Abzug von Provision und Vermarktungskosten – an das Hotel auszuzahlen, wenn das Hotel dem Gutscheinkunden gegenüber die Hotelleistung erbracht hatte. Fraglich war daher, ob das Hotel gegenüber dem Gutscheinkunden auch dann zur Erfüllung der Hotelleistung verpflichtet ist, wenn es nicht damit rechnen kann, dass der ihm zustehende Betrag nach Leistungserbringung von der roomnight easy GmbH ausgezahlt wird. Das hängt davon ab, ob der Gutscheinkunde mit der Zahlung an die roomnight easy GmbH seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Hotel erfüllt hat.
Zahlungen an Dritte können gemäß § 362 Abs. 2 BGB erfüllende Wirkung haben, wenn
(1) dem Dritten (hier: roomnight easy GmbH) von dem Leistungsempfänger (hier: Hotel) stillschweigend oder ausdrücklich eine Inkassovollmacht erteilt wurde oder
(2) eine solche Inkassovollmacht gesetzlich fingiert wird.
Zu (1) Bestehen einer Inkassovollmacht
Die Verträge zwischen der roomnight easy GmbH und dem Gutscheinkunden sowie die Verträge zwischen den Hotels und der roomnight easy GmbH sehen vor, dass die roomnight easy GmbH die Kundenzahlungen für die Hotels vereinnahmt. Dies entsprach auch der ständigen und einvernehmlichen Geschäftspraxis in den vergangenen Jahren. Eine Inkassovollmacht liegt damit m.E. vor.
Zu (2) Gesetzliche Fiktion einer Inkassovollmacht
Selbst, wenn sich die Hotels auf den Standpunkt stellen sollten, dass eine Inkassovollmacht nicht vorliegt, hilft dem Gutscheinkunden m.E. der Rechtsgedanke § 651k Abs. 4, Satz 2 und 3 BGB. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber den Kunden gerade für den Fall schützen, dass der Reisevermittler – wie im vorliegenden Fall – vor der Weiterleitung der eingezogenen Gelder insolvent wird, vgl. Drucksache des Deutschen Bundestages 14/5944, Seite 12. Die Regelung des § 651k Abs. 4, Satz 2 f. BGB enthält daher eine gesetzliche Vermutung für die Inkassovollmacht des Reisevermittlers (Sprau in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 651k Rn. 7a).
Gemäß § 651k Abs. 4, Satz 2, 2. Alt. BGB gilt ein Reisevermittler als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Etwas anderes gilt gemäß Satz 3 der vorstehenden Vorschrift nur dann, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist. Die Hotelübernachtungen wurden von der roomnight easy GmbH im Auftrag der Hotels vermittelt.
Mir sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen der Gutscheinkunde auf eine etwaige Einschränkung der Inkassovollmacht in „hervorgehobener Form“ hingewiesen worden wäre.
Das reicht aus, um § 651k BGB zumindest entsprechend anzuwenden.
Zusammenfassend sprechen m.E. überzeugende Gründe dafür, dass der Gutscheinkunde durch die Zahlung an die roomnight easy GmbH seine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Hotel erfüllt hat. Das Hotel muss danach auch gegenüber dem Gutscheinkunden die Hotelleistung erbringen und kann sich nicht darauf berufen, dass das Geld bei ihm nicht „angekommen“ ist.
3. Kann ich Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden?
Die Insolvenzverwalterin hat die ihr bekannten Gläubiger bereits angeschrieben und aufgefordert, ihre Forderungen mit Hilfe eines Formulars bei ihr anzumelden. Angeschrieben hat die Verwalterin nur die Gläubiger. Gläubiger sind nur Personen, die eine Forderung gegen den Insolvenzschuldner haben. Die Forderungen der Gutscheinkunden richten sich jedoch gegen die Hotels (siehe Ausführungen zu Frage 2) und nicht gegen die roomnight easy GmbH. Etwas anderes kann allenfalls für Gutscheinkunden gelten, die den Vertrag fristgerecht widerrufen haben.
4. Was kann ich als Gutscheinkunde tun, um meine Rechte durchzusetzen?
Nach der zuvor geschilderten Rechtsauffassung (siehe Ausführungen zu Frage 2) richtet sich der Anspruch des Gutscheinkunden direkt gegen das Hotel. Es steht Ihnen frei, Ihren Anspruch gegenüber dem Hotel geltend zu machen und z.B. einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung zu beauftragen. Die Anspruchsverfolgung und -durchsetzung läuft außerhalb des Insolvenz(eröffnungs)verfahrens. Weder die roomnight easy GmbH noch die (vorläufige) Insolvenzverwalterin wären Parteien eines solchen Rechtsstreits.
Der Insolvenzverwalterin ist es als Partei kraft Amtes nicht möglich, Sie in dieser Sache zu beraten oder zu vertreten.
5. Wie lange dauert das Insolvenzverfahren und mit welcher Quote können die Gläubiger rechnen?
Ich gehe davon aus, dass das Insolvenzverfahren jedenfalls 3 Jahre, also zumindest bis 2018 dauern wird. Ob und in welcher Höhe sodann eine Quote zur Auszahlung an die Gläubiger kommt, lässt sich heute noch nicht sagen. Gläubiger haben die Möglichkeit sich über das weitere Verfahren über das Gläubigerinformationssystem auf dieser Seite zu informieren.