Die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters werden vom Insolvenzgericht für jeden Einzelfall individuell festgelegt. In der Regel wird ein sog. „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Das bedeutet, dass die Geschäftsführung nach wie vor die Entscheidungen trifft und nach außen für das Unternehmen auftritt, sich aber eng mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abstimmen muss, weil dieser den Entscheidungen der Geschäftsführung zustimmen muss. Nur im Ausnahmefall wird ein sog. „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Befugnisse denen eines Insolvenzverwalters ähneln.
Die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es, das Vermögen des Insolvenzschuldners für die Gläubiger zu sichern. So wird er z.B. ein Konto einrichten, auf das zukünftig die Forderungen gegen die Kunden eingezogen werden und über das nur noch er verfügen kann. Er wird sicherstellen, dass keine Altverbindlichkeiten, also Verbindlichkeiten, die vor seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden, bezahlt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sicherungsrechte (z.B. Eigentumsvorbehalte) abgelöst werden.
„Der vorläufige Insolvenzverwalter sichert das vorhandene Vermögen und prüft Sanierungsmöglichkeiten. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird regelmäßig auch der Geschäftsbetrieb fortgesetzt. Gerade durch die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes, nämlich insbesondere die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Bedienung der Kunden, lassen sich die Werte des Unternehmens und Sanierungschancen am besten erhalten.“
Dr. Henning Mordhorst
Counsel, Hamburg
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