Der Begriff „Regelverwaltung“ wird häufig zur Abgrenzung von der sog. „Eigenverwaltung“ verwendet. Anders als bei der Eigenverwaltung, in welcher die bisherige Geschäftsführung selbst „am Steuer“ bleibt und nur von einem (vorläufigen) Sachwalter beaufsichtigt wird, wird in der Regelverwaltung ein Insolvenzverwalter bestellt, der die Befugnis erhält, die Insolvenzmasse (das Schuldnervermögen) zu verwalten und über sie zu verfügen. Der Insolvenzverwalter tritt formal an die Stelle der Geschäftsführung und trifft die im Insolvenzverfahren wesentlichen Entscheidungen, z.B. über die Fortführung des Geschäftsbetriebs, den einzuschlagenden Sanierungsweg oder den Verkauf des Unternehmens. Bei diesen Entscheidungen arbeitet er regelmäßig eng mit der Geschäftsführung zusammen. Zudem werden die Entscheidungen in der Regel durch ein Votum der Gläubiger oder des Gläubigerausschusses gestützt.
„Die Regelverwaltung ist nach wie vor die häufigste Form eines Insolvenzverfahrens und bietet die gleichen Sanierungsmöglichkeiten wie eine Eigenverwaltung bzw. ein Schutzschirmverfahren. Die Geschäftsleiter werden in der Regelverwaltung vergleichsweise früh verpflichtet, mit einem gerichtlich bestellten Dritten, nämlich dem vorläufigen Insolvenzverwalter, zusammenzuarbeiten. Das bietet diesem Personenkreis allerdings auch Schutz vor persönlicher Haftung.“
Dr. Ellen Meyer-Sommer
Counsel, Hamburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zur Regelverwaltung