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- Information zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs zu Aussonderungsrechten in dem Insolvenzverfahren AvP Deutschland GmbH
Mit Urteilen jeweils vom 06.02.2025 (Az.: IX ZR 181/23 und IX ZR 182/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu den in dem Insolvenzverfahren AvP Deutschland GmbH von zwei Leistungserbringern geltend gemachten Aussonderungsrechten Stellung genommen.
Der BGH hat dabei unter anderem entschieden, dass in diesen Fällen die vertraglich vorgesehene Abtretung der Forderungen der Leistungserbringer gegen Kostenträger unwirksam war. In einem der betreffenden Fälle war daher ein konkreter Anspruch gegen einen Kostenträger von dem Insolvenzverwalter freizugeben.
Soweit hingegen Forderungen gegen Kostenträger bereits eingezogen wurden, ist zu differenzieren. Der BGH hat in beiden Urteilen zunächst ausgeführt, dass es sich bei den Abrechungskonten der AvP Deutschland GmbH nicht um Treuhandkonten handelte. Ein Aussonderungsrecht aufgrund einer Treuhand an Geldern, welche die AvP Deutschland GmbH bereits vor ihrer Insolvenz eingezogen hat, besteht daher nicht.
Auch zu Ersatzaussonderungsrechten hat sich der BGH geäußert. Ob ein solches Recht bestehe, hänge davon ab, ob die Einziehung der Forderungen unberechtigt erfolgte und zudem die eingezogenen Beträge noch unterscheidbar in der Masse vorhanden seien. Hierzu hat der BGH weiter ausgeführt, dass die AvP Deutschland GmbH aufgrund der vertraglich eingeräumten Einziehungsermächtigung grundsätzlich zum Einzug der Forderungen berechtigt gewesen sei. Weil zumindest in einem der entschiedenen Fälle die Einziehungsermächtigung in Folge einer wirksamen Kündigung des Leistungserbringers entfallen sei, komme es sodann unter anderem auf den Zeitpunkt des Forderungseinzugs und die Unterscheidbarkeit der Erlöse in der Masse an. Insoweit hat der BGH das Verfahren an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, vor dem der Rechtsstreit nunmehr fortgesetzt wird.
Die Auswirkungen der in den beiden Urteilen ausgeführten Rechtsansicht des BGH auf weitere Fälle, in denen Leistungserbringer Aussonderungsrechte geltend machen, sind noch Gegenstand genauer Prüfung. Bereits jetzt ist absehbar, dass sich aus den bisherigen Urteilen nicht für sämtliche der noch offenen Sachverhaltskonstellationen eindeutige Verfahrensweisen ableiten lassen. Vielmehr stellen sich weitere Fragen zur Umsetzung und Übertragbarkeit der Urteile auf weitere Fallkonstellationen. Der Insolvenzverwalter wird die noch nicht entschiedenen Fälle daher unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH sorgfältig prüfen. Zum Teil wird auch der weitere Verlauf des an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesenen Verfahrens abzuwarten sein. Wegen der Einzelheiten wird sich der Insolvenzverwalter, auch nach Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss und Interessenvertretern der Leistungserbringer, mit den Beteiligten in Verbindung setzen.