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Information des Insolvenzverwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens für Anleihegläubiger und Aktionäre der Eyemaxx Real Estate AG
1. Einleitung
Über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG (im Folgenden auch: „Schuldnerin“) wurde am 05.11.2021 unter dem Aktenzeichen 36 S 101/21a durch das Landesgericht Korneuburg/Österreich ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Frau Dr. Ulla Reisch zur Masseverwalterin bestellt. Bei diesem Sanierungsverfahren handelt es sich um ein Hauptverfahren im Sinne der EUInsVO.
Mit Beschluss vom 06.12.2021 hat das Amtsgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 651 IE 365/21 zudem ein Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt zum Insolvenzverwalter bestellt.
Vereinfachend dargestellt, ist Herr Dr. Andreas Kleinschmidt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in dem Sekundärinsolvenzverfahren für die deutschen Vermögenswerte der Eyemaxx Real Estate AG zuständig, während Frau Dr. Ulla Reisch als Masseverwalterin des Hauptverfahrens für sämtliche nicht in Deutschland belegenen Vermögenswerte zuständig ist.
Die nachfolgenden Ausführungen stellen Informationen von Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in dem Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG dar.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger grundsätzlich ihre Rechte in beiden vorgenannten Insolvenzverfahren geltend machen können.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf Informationen für (Wandel-) Anleihegläubiger (dazu Ziffer 2) und Aktionäre (dazu Ziffer 3). Alle sonstigen bekannten Gläubiger der Eyemaxx Real Estate AG wurden durch Herrn Dr. Andreas Kleinschmidt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in dem Sekundärinsolvenzverfahren als Gläubiger angeschrieben und über das Procedere der Forderungsanmeldung unmittelbar informiert.
2. Schuldverschreibungen
Die Schuldnerin hat seit dem Jahr 2018 insgesamt vier Schuldverschreibungen in der Form von drei Anleihen und einer Wandelanleihe, emittiert:
a) 5 % Wandelanleihe 2021/2022 in Höhe von bis zu insgesamt nominal € 4,26 Mio. (ISIN DE000A3E5VR6, WKN A3E5VR) (im Folgenden: „Wandelanleihe 2021/2022“);
b) 5,5 % Anleihe 2020/2025 in Höhe von bis zu insgesamt nominal € 30 Mio. (ISIN DE000A289PZ4, WKN A289PZ) (im Folgenden: „Anleihe 2020/2025“);
c) 5,5 % Anleihe 2019/2024 in Höhe von bis zu insgesamt nominal € 50 Mio. (ISIN DE000A2YPEZ1, WKN A2YPEZ) (im Folgenden: „Anleihe 2019/2024“);
d) 5,5 % Anleihe 2018/2023 in Höhe von bis zu insgesamt nominal € 55 Mio. (ISIN DE000A2GSSP3, WKN A2GSSP) (im Folgenden: „Anleihe 2018/2023“).
Das Insolvenzgericht ist nach dem Schuldverschreibungsgesetz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG) verpflichtet, eine Versammlung der (Wandel-) Anleihegläubiger einzuberufen, wenn noch kein gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist.
Es gilt der Grundsatz: Für jede von der Eyemaxx Real Estate AG emittierte Schuldverschreibung (Anleihe und Wandelanleihe) ist eine gesonderte Versammlung der jeweiligen (Wandel-) Anleihegläubiger einzuberufen.
Vor diesem Hintergrund hat das Insolvenzgericht Aschaffenburg durch Beschluss vom 15.12.2021 Gläubigerversammlungen nach § 19 SchVG für den 19.01.2022 um 9:30 Uhr
a) für die Wandelanleihe 2021/2022,
b) für die Anleihe 2019/2024 und
c) für die Anleihe 2018/2023
einberufen.
Die Versammlung der Anleihegläubiger nach § 19 SchVG ist unabhängig von dem Berichts- und Prüfungstermin nach § 156 InsO und darf diesen auch nicht vorwegnehmen.
Für die Anleihe 2020/2025 wurde bereits in der Abstimmung ohne Versammlung vom 03.12.2021 bis 07.12.2021 die One Square Advisory Services S.a.r.l, Genf, Schweiz zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt.
Um den (Wandel-) Anleihegläubigern die Hintergründe der Wahl eines besonderen Vertreters darzulegen und um die Art und Weise der Wahrnehmung der Rechte der (Wandel-) Anleihegläubiger zu erläutern, haben wir nachfolgend im Rahmen eines Q&A’s versucht, die wichtigsten Fragen zu beantworten.
Frage: Welche Folgen hat die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die (Wandel-) Anleihegläubiger der Eyemaxx Real Estate AG in dem Sekundärinsolvenzverfahren?
Nach § 19 Abs. 3 SchVG ist ein gemeinsamer Vertreter allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der jeweiligen (Wandel-) Anleihegläubiger im Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden und geltend zu machen. Einzelne (Wandel-) Anleihegläubiger sind nach Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zur gesonderten Rechtsverfolgung nicht mehr befugt. Der gemeinsame Vertreter vertritt die (Wandel-) Anleihegläubiger im Sekundärinsolvenzverfahren unabhängig davon, ob der einzelne Gläubiger in der Gläubigerversammlung für oder gegen die Wahl eines gemeinsamen Vertreters gestimmt hat oder überhaupt nicht an der Gläubigerversammlung teilgenommen hat. Ein gemeinsamer Vertreter meldet insbesondere die Forderungen der (Wandel-) Anleihegläubiger zur Insolvenztabelle an und verteilt eine etwaige Quotenzahlung an alle (Wandel-) Anleihegläubiger. Ferner übt der gemeinsame Vertreter auch das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nach § 156 InsO aus. Nach den Wirkungen des § 19 SchVG hat der gemeinsame Vertreter damit ein „verdrängendes Mandat“, das in seinem Wirkungskreis die Wahrnehmung von Rechten durch die einzelnen (Wandel-) Anleihegläubiger selbst ausschließt. (Wandel-) Anleihegläubiger dürfen insbesondere nicht ihre Forderungen aus der Anleihe individuell zur Tabelle anmelden. Bereits erfolgte Forderungsanmeldungen müssen vom Insolvenzverwalter des Sekundärinsolvenz-verfahrens bestritten werden. Dasselbe gilt für solche Anmeldungen, die nach Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in Unkenntnis der Bestellung erfolgen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Insolvenzverwaltung des Sekundärinsolvenz-verfahrens, vor Abschluss der drei Gläubigerversammlungen zur Wahl jeweils eines gemeinsamen Vertreters keine Forderungsanmeldungen selbst gegenüber dem Insolvenzverwalter des Sekundärinsolvenzverfahrens vorzunehmen.
Frage: Sollte ich als (Wandel-) Anleihegläubiger mit einer Forderungsanmeldung in dem Sekundärinsolvenzverfahren bis zum Abschluss der Gläubigerversammlungen nach § 19 SchVG warten?
Vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Wirkungen der Wahl eines gemeinsamen Vertreters empfiehlt die Insolvenzverwaltung des Sekundärinsolvenzverfahrens, vor Abschluss der drei Gläubigerversammlungen zur Wahl jeweils eines gemeinsamen Vertreters keine Forderungsanmeldungen vorzunehmen.
Frage: Welchen Nutzen soll die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die (Wandel-) Anleihegläubiger der Eyemaxx Real Estate AG im Sekundärinsolvenzverfahren bringen?
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Konzentration der Befugnisse beim gemeinsamen Vertreter die Effizienz und Rechtssicherheit im Sekundärinsolvenzverfahren steigern und die Gleichbehandlung der Schuldverschreibungsgläubiger sicherstellen.
Frage: Wie geht es weiter, wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird?
Ein gemeinsamer Vertreter vertritt nur die (Wandel-) Anleihegläubiger, für deren (Wandel- ) Anleihe er gewählt wurde. Es werden also für die Anleihe 2018/2023, die Anleihe 2019/2024, die Anleihe 2020/2025 und die Wandelanleihe 2021/22 bis zu vier gemeinsame Vertreter tätig (es kann eine Person alle vier (Wandel-) Anleihen vertreten). Die jeweiligen gemeinsamen Vertreter werden jedenfalls ihre Mindestaufgabe der Forderungsanmeldung in dem Sekundärinsolvenzverfahren erfüllen. Ferner übt der jeweilige gemeinsame Vertreter auf der Versammlung aller Insolvenzgläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens das Stimmrecht für die jeweils von ihm vertretenen (Wandel- ) Anleihegläubiger aus.
Frage: Wie geht es weiter, wenn kein gemeinsamer Vertreter bestellt wird?
Wird in der ersten Gläubigerversammlung kein gemeinsamer Vertreter der (Wandel-) Anleihegläubiger bestellt, tritt die verdrängende Wirkung des § 19 Abs. 3 SchVG nicht ein, mit der Folge, dass die (Wandel-) Anleihegläubiger zur individuellen Geltendmachung ihrer Ansprüche in dem Sekundärinsolvenzverfahren unverändert ermächtigt bleiben.
3. Aktionäre
Die Geltendmachung von Rechten in dem Sekundärinsolvenzverfahren von Aktionären aus den von ihnen gehaltenen Aktien ist aktuell nicht möglich. Forderungen der Aktionäre sind nachrangig und können daher bislang keine Berücksichtigung finden. Eine Anmeldung ist derzeit nicht erforderlich.