Ja. Sowohl die Vermögenssicherung, die der vorläufige Insolvenzverwalter gewährleisten muss, wie auch die bestmögliche Gläubigerbefriedigung, für die der Insolvenzverwalter einsteht, setzen in der Regel eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes voraus. Voraussetzung ist natürlich, dass die Umstände des Einzelfalls eine Fortführung (z.B. Mitarbeiter und Auftragsbestand noch vorhanden) ermöglichen und die abzuarbeitenden Aufträge nicht zu einer Verminderung des vorhandenen Vermögens führen. Diese faktischen Zwänge unterscheiden die Regel- aber nicht von der Eigenverwaltung.
„Ein erfahrener Insolvenzverwalter führt Geschäftsbetriebe jeder Branche fort, solange es der langfristigen Erhaltung bzw. der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung dient. Dies ergibt sich bereits aus der Vorgabe des Gesetzgebers und wird in unserer Praxis auch regelmäßig umgesetzt. Auch branchenspezifische Besonderheiten, scheinbar unlösbare Probleme und sonstige schwierige Bedingungen gehören für uns routinierte Sanierungsexperten „dazu“; sind sie doch oft typische Begleiterscheinungen des Insolvenzantrags. Daher gilt: Ob Auseinandersetzungen mit Kunden oder Lieferanten drohen, ob es unbezahlte Arbeitnehmer oder Vermieter gibt – uns ist es regelmäßig geglückt, mit unverzüglicher, transparenter und sachlicher Kommunikation Lösungen herbeizuführen, die die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes und damit die langfristige Sanierung ermöglicht haben.“
Dr. Philipp Hackländer
Partner, Berlin, Leipzig, Magdeburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zur Regelverwaltung