Die Befugnis, das schuldnerische Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Dennoch wird sich dieser auch weiterhin eng mit der Geschäftsleitung abstimmen.
Während es die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist, das Vermögen zu sichern, ist es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Ihm stehen dabei verschiedene Wege zur Verfügung. Der Insolvenzverwalter wird regelmäßig prüfen, ob er durch eine Zerschlagung des Unternehmens, durch einen Verkauf des Unternehmens als Ganzes oder durch einen Insolvenzplan die höchste Gläubigerbefriedigung erreichen kann.
„Der Insolvenzverwalter ist die zentrale Figur in der Regelverwaltung. Bei ihm laufen alle Stränge und Interessen (Schuldner, Gläubiger, Arbeitnehmer, Gericht) zusammen. Seine Aufgabe ist es, durch die Wahl des richtigen Weges die „bestmögliche Gläubigerbefriedigung“ zu ermöglichen. Die bestmögliche Gläubigerbefriedigung wird sich regelmäßig an der Höhe der auszuzahlenden Quote bemessen. Mitunter kann aber auch der Erhalt von langfristigen Verträgen (z.B. Arbeits- und Mietverhältnisse) trotz geringerer Quotenzahlung für die betroffenen Gläubigergruppen (z.B. Arbeitnehmer, Vermieter) vorzugswürdig sein. Der Insolvenzverwalter muss hier den Gesamtüberblick behalten und flexibel agieren.“
Dr. Sven-Holger Undritz
Partner, Hamburg, Flensburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zur Regelverwaltung