Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag des Schuldners oder eines seiner Gläubiger eröffnet. Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren führt jedoch nicht automatisch zur Insolvenzeröffnung. Erst wenn festgestellt wurde, dass ein Eröffnungsgrund ((drohende) Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) vorliegt und genug Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn zu sicherndes Vermögen vorhanden ist und/oder der Geschäftsbetrieb läuft, aber noch unklar ist, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann das Insolvenzgericht unmittelbar nach Eingang des Insolvenzantrags einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Dieser sichert das Vermögen des Schuldners im Interesse aller Gläubiger.
Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Verfahrenseröffnung bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, der im Regelfall mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter personenidentisch ist.
„Der vorläufige Insolvenzverwalter schafft zusammen mit der Geschäftsführung die Voraussetzungen dafür, dass ein fortführungswürdiger Geschäftsbetrieb auch nach dem Insolvenzantrag fortgeführt werden kann. So gehört u.a. die Insolvenzgeldvorfinanzierung zu den zentralen Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters bei einem laufenden Geschäftsbetrieb. Oft werden in dieser Phase bereits die Weichen für eine erfolgreiche Sanierung des Geschäftsbetriebes gestellt.“
Sven Hentschel
Local Partner, Hamburg, Flensburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zur Regelverwaltung