Gerade bei großen Insolvenzverfahren liest man in der Presse häufig etwas von „Sanierung in Eigenverwaltung“ oder „Schutzschirmverfahren“. Sowohl bei der Eigenverwaltung wie auch bei dem Schutzschirmverfahren handelt es sich allerdings nur um Ausprägungen eines Insolvenzverfahrens.
Die häufigste Form eines Insolvenzverfahrens ist nach wie vor das Regelinsolvenzverfahren, das in öffentlichen Stellungnahmen auch als „Regel-“ oder „Fremdverwaltung“ bezeichnet wird. In Abgrenzung zur Eigenverwaltung wird nachfolgend für diese Verfahrensform der Begriff „Regelverwaltung“ verwendet, auch wenn dieser sich nicht im Gesetz findet.
Die Regelverwaltung unterscheidet sich von der Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren im Wesentlichen dadurch, dass die Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Geschäftsleitung auf einen gerichtlich bestellten Dritten übergeht: Den Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter tritt formal an die Stelle der Geschäftsleitung und trifft die im Insolvenzverfahren wesentlichen Entscheidungen, z.B. über die Fortführung des Geschäftsbetriebs, den einzuschlagenden Sanierungsweg oder den Verkauf des Unternehmens.
Hervorzuheben ist, dass die Form des Insolvenzverfahrens (Regelverwaltung, Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren) keine Einschränkung bei der Wahl des Sanierungsweges bedeutet. In allen drei Verfahrensarten stehen die gleichen Sanierungswege zur Verfügung.
Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zur Regelverwaltung