Gläubiger nehmen ihre Rechte im Eigenverwaltungsverfahren zunächst durch den vorläufigen Gläubigerausschuss wahr. Dieser wird vom Insolvenzgericht insbesondere dann angehört, wenn Umstände vorliegen, die gegen die Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung sprechen könnten (etwa weil die voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung höher sind als die eines Regelinsolvenzverfahrens). Fasst der vorläufige Gläubigerausschuss in einem solchen Fall einen einstimmigen Beschluss für oder gegen die Eigenverwaltung, so ist das Insolvenzgericht daran gebunden. Auch eine bereits angeordnete vorläufige Eigenverwaltung wird wieder aufgehoben, wenn dies vom vorläufigen Gläubigerausschuss (mit der Mehrheit der Ausschussmitglieder) beantragt wird.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Gläubigerversammlung, die aus sämtlichen Insolvenzgläubigern und sämtlichen absonderungsberechtigten Gläubigern besteht, mit ausreichender Mehrheit die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen.
Einzelne Gläubiger können die Aufhebung der (vorläufigen) Eigenverwaltung nur unter sehr engen Voraussetzungen erwirken, insbesondere müssen sie überwiegend wahrscheinlich machen, dass ihnen durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen.
„Eine Eigenverwaltung gegen den Willen der Mehrheit der Gläubiger ist zum Scheitern verurteilt. Daher gilt es aus Sicht des Schuldners, verloren gegangenes Vertrauen schnellstmöglich zurückzugewinnen. Umgekehrt gilt aus Sicht der Gläubiger, dass sich eine Eigenverwaltung auch verhindern lässt, wenn ihre Anordnung „den Bock zum Gärtner“ machen würde.“
Dr. Sven-Holger Undritz
Partner, Hamburg, Flensburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zur Eigenverwaltung