Die zentrale Aufgabe des Sachwalters besteht in der Beaufsichtigung der Eigenverwaltung. Er hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Geschäftsführung zu prüfen. Stellt er bei dem wirtschaftlichen Handeln des Schuldners Umstände fest, aus denen sich ergibt, dass für die Gläubiger durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung Nachteile zu erwarten sind, so hat er dies dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss anzuzeigen. Im Rahmen der Unternehmensfortführung wird der Sachwalter durch die Eigenverwaltung über alle wesentlichen Vorgänge unterrichtet.
Daneben übernimmt der Sachwalter aber auch Insolvenzverwaltungsaufgaben, die er besser erfüllen kann als die Eigenverwaltung. So ist er insbesondere für die Entgegennahme der Forderungsanmeldungen der Gläubiger zuständig. Er hat Haftungs- und Anfechtungsansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Bei der Erstellung des Insolvenzplans durch die Eigenverwaltung wirkt er mit seiner Erfahrung beratend mit.
„Der (vorläufige) Sachwalter hat die Interessen der Gläubiger im Blick. Seine Bestellung baut u.a. das Vertrauen wieder auf, dass bei manchen Beteiligten im Vorfeld der Antragstellung verloren gegangen ist.“
Dr. Jan-Philipp Hoos
Partner, Düsseldorf, Stuttgart, Koblenz
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zur Eigenverwaltung