Einzelunternehmer übernehmen selbst die Aufgaben der Eigenverwaltung. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, e.G. usw.) oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (GbR, oHG, KG usw.) erfolgt die Eigenverwaltung durch die Geschäftsleitungsorgane (also regelmäßig die Geschäftsführer oder Vorstände ). Bei großen Unternehmen wird vor Einleitung des Verfahrens regelmäßig ein insolvenzerfahrener Rechtsanwalt oder Unternehmensberater als Organ oder Generalbevollmächtigter in die Geschäftsleitung berufen, um das Eigenverwaltungsverfahren zu durchlaufen.
Die Eigenverwaltung hat die wichtigsten Aufgaben, die im Regelinsolvenzverfahren der Insolvenzverwalter übernimmt. Sie hat insbesondere das Unternehmen nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen fortzuführen. Dazu gehört, dass sichergestellt wird, dass Gläubiger von Masseverbindlichkeiten rechtzeitig befriedigt werden, während Insolvenzgläubiger im laufenden Verfahren nicht befriedigt werden dürfen. Die Rechte von Sicherungsgläubigern (Eigentumsvorbehaltslieferanten, Sicherungseigentümer, Inhaber von Sicherungsabtretungen, Grundschuld- und Hypothekengläubiger, Pfandrechtsinhaber etc.) müssen sorgfältig beachtet werden. Über Verträge, die noch nicht vollständig erfüllt sind, oder über Dauerschuldverhältnisse muss entschieden werden, wie mit ihnen zu verfahren ist. Daneben ist ggf. ein Insolvenzplan vorzubereiten und mit den Gläubigern und den Anteilseignern abzustimmen sowie auch dem Insolvenzgericht vorzulegen. Da die Eigenverwaltung die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters übernimmt, haftet sie auch wie ein Insolvenzverwalter nach den Maßgaben der Insolvenzordnung.
„Die Eigenverwaltung sichert das umfangreiche Erfahrungswissen und die Branchenkenntnis der Einzelunternehmer oder Geschäftsleitungsorgane für den Sanierungsprozess. Das spart die Zeit der Einarbeitung eines Insolvenzverwalters.“
Dr. Felix Höpker
Local Partner, Düsseldorf, Köln, Aachen, Bonn
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zur Eigenverwaltung