Ja, die Eigenverwaltung stellt ein Insolvenzverfahren dar, bei dem anstelle des Insolvenzverwalters der Schuldner selbst unter der Aufsicht eines Sachwalters die Aufgaben der Insolvenzverwaltung übernimmt. Entsprechend wird das Verfahren durch einen Insolvenzantrag des Schuldners eingeleitet. Hinzu kommt ein Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung und ggf. ein Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens. Auf einen ausreichenden Antrag des Schuldners wird durch das Insolvenzgericht zunächst ein vorläufiger Sachwalter bestellt und damit ein vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren angeordnet, in dem der Schuldner sein Unternehmen nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen fortführt. Je nach Fall erfolgt dann nach einigen Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zugleich wird dann Eigenverwaltung angeordnet und ein (endgültiger) Sachwalter bestellt.
„Dass der Insolvenzantrag nicht das Ende aller Sanierungsbemühungen bedeutet, sondern nicht selten einem Befreiungsschlag für die Sanierung gleichzusetzen ist, wissen immer mehr Marktteilnehmer. Die Eigenverwaltung ist integraler Bestandteil dieser neuen Sanierungskultur in Deutschland.“
Dr. Andreas Kleinschmidt
Partner, Frankfurt, Stuttgart
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zur Eigenverwaltung