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5. Wie läuft eine Restrukturierung nach dem StaRUG ab?
Restrukturierung in Eigenregie
Der Schuldner setzt die Restrukturierung nach dem StaRUG in Eigenregie um. In einigen Fällen wird das Management des Unternehmens auch aus Gründen der Vermeidung einer Haftung der amtierenden Geschäftsführer oder Vorstände um die Person eines Insolvenzspezialisten ergänzt (sog. Chief Restructuring Officer – CRO). Das Management initiiert aber die Restrukturierung und lenkt den Prozess.
Restrukturierungsplan als „Herzstück“
Das „Herzstück“ der Restrukturierung nach dem StaRUG ist der Restrukturierungsplan des Schuldners, der sämtliche Maßnahmen und Beiträge, die zum Erreichen des Sanierungsziels erforderlich sind, zusammenfasst.
Auswahl der einzubeziehenden Gläubiger und Anteilseigner
Anders als das Insolvenzverfahren betrifft der Restrukturierungsplan nicht sämtliche Gläubiger. Der Schuldner kann vielmehr eine Auswahl treffen und nur bestimmte Gläubigergruppen in den Restrukturierungsplan einbeziehen. Er kann sich z.B. auf die Finanzgläubiger konzentrieren und Lieferanten außenvorlassen. Der Schuldner kann auch die Anteilseigner in den Restrukturierungsplan einbeziehen.
Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
Bevor die betroffenen Gläubiger über den Restrukturierungsplan abstimmen, wird der Schuldner den Versuch unternehmen, diese von seinem Sanierungskonzept zu überzeugen und ggf. Anpassungen an dem Restrukturierungsplan vornehmen. In dieser Phase der Verhandlung kann der Schuldner durch einen Griff in den Instrumentenkasten des StaRUG seine erfolgversprechenden Sanierungschancen sichern. So kann er insbesondere:
- durch eine Stabilisierungsanordnung des Restrukturierungsgerichts einen Vollstreckungs- und Verwertungsstopp gegen bestimmte oder alle Gläubiger erwirken, wenn dies zur Wahrung der Sanierungschancen erforderlich ist; oder
- durch die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans dessen Wirkungen auch auf die Gläubiger erstrecken, die dem Restrukturierungsplan nicht zugestimmt haben.
Die weiteren Instrumente sind (i) die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung); und (ii) die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung).
Planabstimmung und -bestätigung
Abschließend legt der Schuldner den planbetroffenen Gläubigern und Anteilseignern den Restrukturierungsplan zur Abstimmung vor. Die Abstimmung kann in einer Versammlung oder schriftlich erfolgen. Auch kann der Vorgang der Abstimmung in die Hände des Restrukturierungsgerichts oder des Restrukturierungsbeauftragten gelegt werden. Haben dem Restrukturierungsplan nicht sämtliche Gläubiger und Anteilseigner zugestimmt (was der Regelfall sein dürfte), bedarf es noch der Bestätigung des Plans durch das Restrukturierungsgericht, damit die Regelungen des Plans gegenüber allen Planbetroffenen Wirkung entfaltet.
„Nur ein maßgeschneiderter Prozess kann die Sanierung nach dem StaRUG zum Erfolg führen. Der Griff in den Instrumentenkasten des Restrukturierungsrahmens muss zielgerichtet erfolgen. So viel freie Verhandlung mit den Stakeholdern wie möglich, aber auch so viel Zwang und gerichtliche Involvierung wie nötig. Das richtige Maß zu finden, dafür braucht es Erfahrung.“
Dr. Sven-Holger Undritz
Partner, Hamburg, Flensburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zum StaRUG