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- Informationen zu Aussonderungsrechten an Rezeptforderungen
Am 04.01.2021 hat der Insolvenzverwalter, Herr Dr. Jan-Philipp Hoos, für bestimmte Apotheken Aussonderungsrechte an solchen Forderungen aus Rezeptabrechnungen anerkannt, die am 16.09.2020 noch gegenüber den Kostenträgern bestanden. Hiervon nicht umfasst sind hingegen die Kontoguthaben, die sich am 16.09.2020 auf den Altgeschäftskonten der AvP Deutschland GmbH befanden.
Die betreffenden Apotheken hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 04.01.2021 über die Anerkennung ihrer Aussonderungsrechte informiert. Es handelt sich dabei um diejenigen Offizinapotheken, die auf der Grundlage einer vertraglichen (Zusatz)Vereinbarung ihre Rezeptforderungen nicht an die AvP Deutschland GmbH abgetreten haben, sondern Inhaber derselben geblieben sind, sowie diejenigen Krankenhausapotheken, bei denen keine Vorfinanzierung der Rezeptabrechnungen durch die AvP Deutschland GmbH stattfand.
Das weitere Vorgehen hinsichtlich der aussonderungsfähigen Forderungen gestaltet sich wie folgt:
a) Soweit die Kostenträger nach dem 16.09.2020 Zahlungen für die aussonderungsberechtigten Apotheken auf das von Herrn Dr. Hoos eingerichtete Treuhandkonto geleistet haben, werden diese Beträge an die Apotheken ausgekehrt. Hierfür sind noch umfangreiche manuelle Zuordnungsarbeiten notwendig. Nach deren Abschluss wird Herr Dr. Hoos den aussonderungsberechtigten Apotheken entsprechende Aufstellungen zukommen lassen, aus denen hervorgeht, in welcher Höhe für die jeweilige Apotheke Gelder auf dem Treuhandkonto vereinnahmt wurden und an sie ausgekehrt werden.
b) Soweit den aussonderungsberechtigten Apotheken noch Forderungen aus Rezeptabrechnung zustehen, auf die von den Kostenträgern bislang keine Zahlungen geleistet wurden, können diese von den aussonderungsberechtigten Apotheken direkt gegenüber den Kostenträgern geltend gemacht werden. Den Kostenträgern hat der Insolvenzverwalter zu diesem Zweck bereits eine Auflistung der aussonderungsberechtigten Apotheken zukommen lassen.
c) In Höhe des Restbetrags, mithin bezüglich derjenigen Zahlungen, die bereits vor dem 16.09.2020 von den Kostenträgern auf die Altgeschäftskonten der AvP Deutschland GmbH geleistet wurden, besteht eine Insolvenzforderung der jeweiligen Apotheke gegen die AvP Deutschland GmbH. Die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen reduzieren sich dementsprechend um die Beträge, welche die Aussonderungsberechtigten von den Kostenträgern bzw. von Herrn Dr. Hoos als Treuhänder erhalten haben.