In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AvP Deutschland GmbH hat der Insolvenzverwalter die für die geplante Abschlagsverteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die aktualisierte Insolvenztabelle und das Verteilungsverzeichnis, im März 2025 bei dem Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – eingereicht. Das Verteilungsverzeichnis sieht eine Quotenzahlung auf die festgestellten Forderungen in Höhe von 26,0 % vor.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen hat das Gericht am 04.07.2025 die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt gemacht sowie das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Nach Ablauf der gesetzlichen Einwendungsfristen kann die Auszahlung der Quote an die Gläubiger erfolgen. Das Gericht und der Insolvenzverwalter gehen derzeit davon aus, dass dies im August 2025 der Fall sein wird.
Parallel hierzu werden denjenigen Gläubigern, deren Prüfungsergebnisse sich noch einmal geändert haben, derzeit aktualisierte Tabellenauszüge übersandt. Zudem sind die aktuellen Prüfungsergebnisse über das Gläubigerinformationssystem (GIS) einsehbar.
Bitte beachten Sie:
Eine Auszahlung auf die Quote ist gesetzlich nur an Gläubiger von zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen vorgesehen. Soweit bislang für den Ausfall festgestellte oder bestrittene Forderungen zu einem späteren Zeitpunkt uneingeschränkt festgestellt werden, kann die entsprechende Quotenzahlung ggf. gemeinsam mit einer weiteren Abschlagsverteilung oder mit der Schlussverteilung nachgeholt werden. Hierfür hat der Insolvenzverwalter entsprechende Rückstellungen gebildet. Dies gilt im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auch für sämtliche bislang bestrittenen Forderungen. Gläubiger mit bislang bestrittenen Forderungen werden vor diesem Hintergrund gebeten, von der Erhebung etwaiger Feststellungsklagen abzusehen.
Für weitere Informationen stehen den Gläubigern neben dem Büro des Insolvenzverwalters auch das Team der AvP Deutschland GmbH (Tel.: +49 211 67008 160) zur Verfügung.