Im Ausgangpunkt gilt, dass sich die Geschäftsführer oder Vorstände in der Krise ihres Unternehmens erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt sehen. So haften sie insbesondere nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für masseverkürzende Zahlungen und Schäden der Gläubiger, die infolge einer verspäteten Insolvenzantragsstellung beim Insolvenzgericht entstehen. Auch an dieser Stelle knüpft das StaRUG an und fördert aussichtsreiche Sanierungsbemühungen. So ist die haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht nach Anzeige der Restrukturierungssache ausgesetzt. An ihre Stelle tritt eine Anzeige des Eintritts einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegenüber dem Restrukturierungsgericht. Auch die Zahlungen im Rahmen der Betriebsfortführung, die für die Fortführung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und die Vorbereitung und Umsetzung des angezeigten Restrukturierungsvorhabens erforderlich sind, sind im Hinblick auf ein eventuell bestehendes Zahlungsverbot privilegiert.
„Ein Unternehmen mit einem laufenden Geschäftsbetrieb durch eine Sanierung zu steuern, ist für das Management eine extreme Belastung. Das Dickicht an haftungs- und zum Teil sogar strafbewehrten Sanierungs- und Insolvenzpflichten erhöht den Druck. Die Ergänzung der Geschäftsführung durch einen in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen Spezialisten ist in komplexeren Sanierungssituationen daher dringend anzuraten.“
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Partner, Berlin, Dortmund, Magdeburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zum StaRUG