Nein, die Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis können nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Eingriffe in Arbeitnehmerforderungen sind nur im Insolvenzverfahren möglich. Das gilt auch für Pensionsverbindlichkeiten, die der Restrukturierungsplan unberührt lassen muss. Auch die im Insolvenzverfahren geltenden arbeitsrechtlichen Erleichterungen, z.B. bei den Kündigungen oder beim Interessenausgleich bei Betriebsänderungen, gelten nicht für Sanierungen nach dem StaRUG.
„Die Sanierung nach dem StaRUG kann mit den bekannten Instrumenten der arbeitsrechtlichen Sanierung außerhalb der Insolvenz verknüpft werden. Die Prozesse müssen im Team eng abgestimmt werden, damit die arbeitsrechtliche Basis des Restrukturierungsplans steht.“
Hendrik Röger
Partner, Hamburg
→ Erste Orientierung: 10 Fragen und 10 Antworten zum StaRUG